§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Ellzee e.V.“
(2) Er wurde gegründet im Jahre 1979 aus der seit 1919 bestehenden Musikkapelle Ellzee.
(3) Er hat seinen Sitz in 89352 Ellzee, Grundweg 2.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen-Musikbund e.V
§ 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Hauptziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der Blas- und Volksmusik. Er dient damit der Erhaltung und Verbreitung von Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur sowie der Förderung der Volksbildung. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgaben auch in der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung und in der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten. Des Weiteren will der Verein damit die Völkerverständigung fördern.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) regelmäßige Übungsstunden,
b) Veranstaltungen von Konzerten und Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
d) Teilnahme an Musikfesten des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes, seiner Bezirke und Mitgliedsvereine, anderer Musikbünde sowie an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der Verbreitung konzertanter als auch volkstümlicher Blasmusik,
e) bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische –, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern,
f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches,
g) Einspielung von Volks- u. Blasmusik auf Ton- u. Bildtonträger und deren Archivierung für nachfolgende Generationen und in diesem Zusammenhang Teilnahme bei Aufnahmekonzerten öffentlich-rechtlicher u. privatrechtlicher Rundfunk- u. Fernsehanstalten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2) Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Vorstand angehört.
(3) Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
(4) Über den Antrag auf Annahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.
(6) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes mit seinen Bezirken verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.
(8) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Generalversammlung für aktive und fördernde Mitglieder.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
(2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu benutzen.
(5) Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente von der Kapelle gestellt, oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden. Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen. Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst.
(6) Dem Verein ist bestimmt, jedem Mitglied eine eigene Tracht zur Verfügung zu stellen. Diese muss von jedem Mitglied sehr sorgfältig behandelt werden und ist beim Austritt aus dem Verein unaufgefordert und unbeschädigt in gereinigtem Zustand innerhalb der Frist von 6 Wochen nach dem Austritt an den Verein zurückzugeben.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
(1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
(2) Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Wahlen zum Vorstand gemäß § 10 Abs. 1 werden auf Antrag geheim durchgeführt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt.
Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag am Gemeindehaus Ellzee unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(6) Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem mindestens ein Beisitzer beizugeben ist.
(7) Die Generalversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Dirigenten, des Jugendvertreters und gegebenenfalls weiterer Berichterstatter (z.B. Ausbilder, Chronisten usw.),
b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr,
e) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
f) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks,
g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
h) die Auflösung des Vereins,
i) den Eintritt und Austritt zu/von einem Musikbund,
j)die Wünsche und Anträge.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Dirigenten
e) dem Schriftführer
f) dem Sachverwalter
g) dem Jugendvertreter
h) einem bis zu drei Beisitzern aus den aktiven Mitgliedern
i) einem bis zu drei Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.
(3) Insbesondere wählt der Vorstand die Delegierten für die jeweilige Generalversammlung des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes, sowie für die jeweiligen Bezirksversammlungen.
(4) Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei gleichem Stimmenverhältnis entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (1.Vorsitzender oder Stellvertreter).
(6) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand ist innerhalb von 8 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, um die Nachwahl vorzunehmen. Bei Verhinderung von weniger als einem Jahr übernimmt der stellvertretende Vorsitzende solange diese Funktion.
(7) Der Jugendvertreter wird von allen Mitgliedern ab 14 Jahren gewählt.
(8) Der Dirigent wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Wenn ein stellvertretender Dirigent bestimmt ist, übt dieser sein Amt in Abstimmung mit dem Dirigent oder bei dessen Abwesenheit aus.
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
(2) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
§ 12 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 13 Regelung für das Innenverhältnis
(1) Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.
(2) Ist der 1.Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassierer und den Schriftführer.
(3) Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den 1.Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1.Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden.
(4) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer.
a) Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
b) Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von €1.500,00 (i. W. eintausendfünfhundert) im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1.Vorsitzenden ausbezahlt werden.
c) Er ist berechtigt, alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet.
d) Er stellt, soweit vom Vorstand beschlossen, jeweils einen Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr auf, der vom Vorstand bis zum 30.11.d.Kj. zu beschließen ist.
e) Er hat auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu fertigen, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.
f) Er führt ein Verzeichnis aller Mitglieder.
(5) Der Dirigent übernimmt die gesamte musikalische Betreuung und Schulung der aktiven Mitglieder. Er entwirft Vorschläge für die Programmgestaltung und stimmt diese mit dem Vorstand ab. Er ist berechtigt, hierfür die notwendigen Noten im Einvernehmen mit dem Vorstand zu beschaffen.
(6) Der Schriftführer
a) führt die Protokolle über alle Versammlungen und Sitzungen, welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind und archiviert diese,
b) verliest in der Generalversammlung das Protokoll der vorhergegangenen Versammlung,
c) führt im Auftrag des Vorstandes den Schriftverkehr des Vereins, sofern dieser vom Vorsitzenden nicht selbst erledigt wird,
d) führt über Proben und Veranstaltungen des Vereins und die Anwesenheit der Aktiven ein Verzeichnis und archiviert die Daten.
(7) Der Sachverwalter überwacht, verwaltet und lässt das Sachvermögen Instand halten. Zum Sachvermögen gehören: Notenmaterial, Musikinstrumente und Geräte, Trachtenkleidung und sonstige im Vereinseigentum stehende Gegenstände. Er führt über sämtliche Gegenstände ein genaues Verzeichnis, aus welchem jeder Zeit ersichtlich ist, wer im Besitz von Einzelteilen des Sachvermögens ist und wo diese sich befinden.
(8) Der Jugendvertreter betreut die minderjährigen Jugendlichen im Verein und ist mitverantwortlich für die Nachwuchsarbeit im Verein.
(9) Die Beisitzer vermitteln zwischen Aktiven und fördernden Mitgliedern und beraten und unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit.
§ 14 Ehrenamt
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unabhängig davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr.26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. §3 Nr.26 EStG begünstigt werden.
(2) Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann gem. §670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 15 Satzungsänderung – Zweckänderung
(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(3) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Ellzee, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein des Musikvereins Ellzee e.V. in der Gemeinde Ellzee/Stadt Ichenhausen zuzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 26.02.2012 in Ellzee beschlossen. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.
Ellzee, den 26.02.2012
Petra Klingler
1. Vorsitzende